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   BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99   

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https://dejure.org/1999,17192
BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99 (https://dejure.org/1999,17192)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1999 - 1 D 29.99 (https://dejure.org/1999,17192)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 1 D 29.99 (https://dejure.org/1999,17192)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen - Anforderung an Milderungsgründe - Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme - Verlust berufserforderlichen Vertrauens

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.03.1996 - 1 D 8.95

    Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht von Dienstunfähigkeit - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteil vom 31. August 1999 - BVerwG 1 D 12.98 - Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 -).

    Der Senat hält insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 - Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.).

  • BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 62.90

    Disziplinarverfahren - Fernbleiben vom Dienst - Unentschuldigte

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Zumindest bei einer nach Monaten zählenden Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vertritt der Senat die Auffassung, daß eine solche Dauer des Fernbleibens den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ; vgl. auch die Übersicht über die Rechtsprechung im Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 [81] = BVerwG DokBer B 1991, 189>).
  • BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 33.90

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Zumindest bei einer nach Monaten zählenden Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vertritt der Senat die Auffassung, daß eine solche Dauer des Fernbleibens den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ; vgl. auch die Übersicht über die Rechtsprechung im Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 [81] = BVerwG DokBer B 1991, 189>).
  • BVerwG, 31.08.1999 - 1 D 12.98

    Beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Berufungsschrift eines

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteil vom 31. August 1999 - BVerwG 1 D 12.98 - Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 -).
  • BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 72.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Bahnbeamten wegen sittlicher

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - ; Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 - ).
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 D 68.96

    Dienstvergehen eines Postbeamten in Gestalt von eigennütziger Gebührenüberhebung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - ; Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 - ).
  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 D 1.90

    Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst - Notwendigkeit der Entfernung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Zumindest bei einer nach Monaten zählenden Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vertritt der Senat die Auffassung, daß eine solche Dauer des Fernbleibens den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - ; vgl. auch die Übersicht über die Rechtsprechung im Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 [81] = BVerwG DokBer B 1991, 189>).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 1 D 79.93

    Wiederholtes nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst über teilweise längere

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 29.99
    Der Senat hält insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 - Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.).
  • BVerwG, 11.04.2000 - 1 D 1.99

    Verbindung des Verlustfeststellungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens nur

    In anderen Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von drei Monaten (z.B. Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 29.99 -) die Dienstentfernung für erforderlich gehalten.
  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 D 12.99

    Fernmeldebeamter des mittleren Dienstes; unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (über

    Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Senat die Höchstmaßnahme jedenfalls stets dann ausgesprochen, wenn der Beamte - wie hier - ununterbrochen über sieben Monate vorsätzlich ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 29.99 - m.w.N.: Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst von mehr als drei Monaten).
  • BVerwG, 18.02.2003 - 1 D 13.02

    Alkoholkranker Postbeamter; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über

    Er hat insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 27. März 1996 BVerwG 1 D 8.95 ; Urteil vom 8. Dezember 1999 BVerwG 1 D 29.99 , jeweils m.w.N.).
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